Intern | Donnerstag, November 21, 2024
Henkel Online-Steuer-Seminar

Liebe Pensionärin, lieber Pensionär des HenkelPensionsfonds,

am 23.03.2023 fand das Henkel Online-Steuer-Seminar zur Unterstützung bei den Vorbereitungen zum Ausfüllen der Anlage R-AV / bAV als Bestandteil Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 statt.

Bei den Teilnehmern des Online-Steuer-Seminars vom 23.03.2023 möchten wir uns hiermit herzlich für ihre rege Teilnahme bedanken.

Wenn Sie an der Veranstaltung interessiert sind, aber nicht teilnehmen konnten oder Sie sich die Veranstaltung noch einmal ansehen möchte, dann haben Sie die Möglichkeit, sich das aufgezeichnete Seminar anzusehen. Klicken Sie dazu bitte auf den nachfolgenden Link: Webinar

Die Präsentation aus der Veranstaltung erhalten Sie unter folgendem Link: Henkel-Online-Steuerseminar.

2023 04 04 Henkel Webinar 02

Christian Viebrock (Mercer), Stefanie Sawusch (Henkel), Christiane Bourseaux, Daniele Sendler (beide Deloitte) (v.l.)

Fragen und Antworten, die während des Seminars gestellt wurden, finden Sie nachfolgend:

1. Ich habe dieses Jahr eine Rentenbezugsmitteilung und keine Lohnsteuerbescheinigung erhalten. Warum?

Seit Januar 2022 erhalten Sie Ihre Henkel-Pension über den HenkelPensionsfonds. Über die Gründe haben wir Sie mit unseren Schreiben im September 2021 und Januar 2022 informiert. Durch die Übertragung auf den Pensionsfonds hat sich die Höhe der Besteuerung Ihrer Pension nicht geändert. Der Pensionsfonds darf allerdings Ihre Pension nur ohne Abzug von Lohnsteuer sowie etwaiger Kirchensteuer und etwaigem Solidaritätszuschlag auszahlen. Sie werden Ihre Pensionsfondsbezüge– wie Ihre gesetzliche Rente – nun nachgelagert im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung versteuern, erstmalig im Jahr 2023 rückwirkend für das Steuerjahr 2022.

Sie haben nun eine Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2022 von Henkel erhalten. Die Rentenbezugsmitteilung ersetzt die frühere Lohnsteuerbescheinigung.

Die Daten aus der Rentenbezugsmitteilung sind in Ihre persönliche Steuererklärung zu übertragen. Hilfe finden Sie in der Schritt-für-Schritt Anleitung oder in der Aufzeichnung des Steuerwebinars vom 23.03.2023. Bei Fragen hinsichtlich des Ausfüllens der Steuererklärungsvordrucke können Sie sich – bezogen auf die Leistungen die der HenkelPensionsfonds erbracht hat-, bis zum 31.05.2023 an die Experten-Hotline von Mercer unter 0211-797-9017 wenden oder direkt an die Sachbearbeiter in den Finanzämtern.

2. Wo finde ich die Schritt-für-Schritt Anleitung?

Bitte klicken Sie auf den folgenden Link: Anleitung

3. Wird mir noch eine Lohnsteuerbescheinigung zugeschickt?

Nein, die Rentenbezugsmitteilung ersetzt die Lohnsteuerbescheinigung.

4. Ich habe keine Rentenbezugsmitteilung, sondern eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten. Warum?

Nicht alle Pensionsansprüche konnten aus rechtlichen Gründen auf den Pensionsfonds übertragen werden. Sollte Ihre Pension nicht auf den Pensionsfonds übertragen worden sein, erhalten Sie weiterhin eine Lohnsteuerbescheinigung.

5. Meine Pension wurde nicht auf den Pensionsfonds übertragen. Ist mit einer baldigen Übertragung zu rechnen?

Zum 02.12.2021 wurden alle zu diesem Zeitpunkt rechtlich möglichen Pensionen auf den Pensionsfonds übertragen. Weitere Übertragungen sind derzeit nicht geplant, können aber für die Zukunft auch nicht ausgeschlossen werden.

6. In meiner Abrechnung wird neuerdings die Steuerklasse 6 ausgewiesen. Warum?

Die Änderung hat einen rein technischen Grund. Die ausgewiesene Steuerklasse hat keine Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Steuerschuld hat und sie wird von Henkel nicht an das Finanzamt gemeldet

7. Wie kann ich Hilfe bei der Übertragung der Daten aus der Rentenbezugsmitteilung in die Einkommensteuererklärung erhalten?

Bei Fragen hinsichtlich des Ausfüllens der Steuererklärungsvordrucke können Sie sich bis zum 31.05.2023 an die Experten-Hotline von Mercer unter der Telefonnummer 0211-797-9017 oder direkt an die Sachbearbeiter in den Finanzämtern wenden.

8. Wieso sind in meiner Rentenbezugsmitteilung die Felder „Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag“ und „Maßgebendes Kalenderjahr des Versorgungsbeginns“ leer?

Diese Felder sind nicht befüllt, weil die Ihnen zuvor von Henkel zugesandte Einwilligung in die Datenverarbeitung bezüglich des Versorgungsfreibetrags nicht oder nicht rechtzeitig unterschrieben an Henkel zurückgesandt wurde. Wenn Sie uns künftig die Einwilligung zukommen lassen möchten, können wir diese Werte in der Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2023 ausweisen. Eine nachträgliche Änderung der Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2022 ist leider nicht mehr möglich.

9. Wie wird das „Maßgebendes Kalenderjahr des Versorgungsbeginns“ bestimmt?

Das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns ist das Jahr Ihres erstmaligen Versorgungsbezuges.

Bitte beachten Sie, dass ein Versorgungsbezug im steuerlichen Sinne für eine Altersrente i.d.R. nicht vor dem Alter 63 liegen kann.

Das frühestmögliche maßgebende Jahr ist das Jahr 2005, auch wenn Sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Pension erhalten haben. Zum 01.01.2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft, dass eine grundlegende Umgestaltung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen sowie die Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Renten veranlasste, beinhaltete.

Bei einer Hinterbliebenenrente ist der erstmalige Rentenbezug des Verstorbenen maßgeblich.

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