Intern | Samstag, April 20, 2024
Informationen zum HenkelPensionsfonds

Nachrichten aus der betrieblichen Altersversorgung: Einbindung des HenkelPensionsfonds – ein Sicherungsvermögen der Mercer Pensionsfonds AG.

Die nachfolgenden Informationen sind ein Service der Henkel AG & Co. KGaA. Fragen hierzu richten Sie bitte an die HR Direct Service-Nummer 0211 797-9000.

Wir möchten Sie über eine wichtige Änderung innerhalb der betrieblichen Altersversorgung seit Anfang 2022 informieren. Diese Änderung betrifft alle Henkel-Pensionäre, bei denen rechtlich eine Übertragung auf den Pensionsfonds möglich war.

Bis Ende 2021 war Henkel alleiniger Versorgungsträger Ihrer Henkel-Pension. Seit 2022 sichert Henkel Ihre Pension zusätzlich über einen weiteren Versorgungsträger ab: den HenkelPensionsfonds. Dazu hat Henkel das erforderliche Sicherungsvermögen auf die Mercer Pensionsfonds AG übertragen.

Nachfolgend informieren wir Sie ausführlich über die Einzelheiten.

Allgemeines zur Übertragung auf den Pensionsfonds

Allgemeines zur Übertragung auf den Pensionsfonds Der Gesetzgeber fördert die betriebliche Altersversorgung. Deshalb gibt es seit einigen Jahren einen zusätzlichen Weg für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung: den Pensionsfonds. Henkel hat sich nach intensiver Prüfung entschieden, diesen Weg ab 2022 auch zu nutzen, da er für Henkel und für seine Pensionäre Vorteile bietet.

Pensionsfonds arbeiten nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Das heißt: Henkel stattet den Pensionsfonds mit dem erforderlichen Vermögen aus, damit der Pensionsfonds alle betrieblichen Pensionen bezahlen kann. Dieses Vermögen darf nur für die Zahlung der betrieblichen Henkel-Pension verwendet werden. Der Pensionsfonds wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – einer staatlichen Behörde – bei der Umsetzung und der Kapitalanlage überwacht. Diese gesetzliche Aufsicht wird mit niedrigeren Kosten für die Insolvenzsicherung und gleichzeitig erhöhtem Schutz der betrieblichen Pensionen belohnt.

Henkel hat das erforderliche Vermögen im Dezember 2021 auf die Mercer Pensionsfonds AG (Pensionsfonds) übertragen. Für unsere Pensionen ist dort ein eigenes Sicherungsvermögen unter dem Namen „HenkelPensionsfonds“ eingerichtet. Seit Januar 2022 erhalten Sie Ihre Henkel-Pension als Pensionsfondsrente.

Der Gesamtbetriebsrat und der Gesamtsprecherausschuss wurden im Vorfeld der Übertragung mit eingebunden. Auch den Vorstand der Gemeinschaft der Henkel-Pensionäre (GdHP) haben wir frühzeitig informiert.

 

Auswirkungen der Übertragung auf den Pensionsfonds

Ihre Versorgungsleistungen von Henkel ändern sich durch die Übertragung nicht. Sie haben durch die Übertragung auf den Pensionsfonds ein Plus an Sicherheit: Sie haben mit dem Pensionsfonds einen zusätzlichen Schuldner erhalten, die Mercer Pensionsfonds AG. Henkel steht selbstverständlich auch weiterhin für die Erfüllung der Versorgungsleistungen ein.

Nach wie vor verwaltet Henkel die Pensionen und zahlt sie aus.

Für den Pensionsfonds gilt eine rechtliche Besonderheit: Er muss Ihre Pension ohne Abzug von Lohnsteuer auszahlen. Anders als bis Ende 2021 dürfen Lohnsteuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nicht mehr von Henkel beziehungsweise vom Pensionsfonds einbehalten und abgeführt werden. Stattdessen werden etwaige Steuern nachgelagert im Rahmen der Steuererklärung festgesetzt, so wie bei Ihrer gesetzlichen Rente. Ihre Steuerlast insgesamt ändert sich durch die Übertragung nicht. Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung hingegen werden unverändert direkt von Henkel abgeführt.

 

Weitere Informationen

Zu Ihrer Information haben wir im September 2021 für Sie weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen in der Broschüre „Fragen und Antworten“ zusammengestellt. Ferner haben Sie eine Broschüre über den Mercer Pensionsfonds erhalten. Beide Broschüren finden Sie auch unter "henkel-pensionaere.de/mediathek". Eine englische Version der Fragen und Antworten steht seit September 2021 ebenfalls im Dokumentenpool unter "Questions and Answers" zum Download bereit. Dort steht Ihnen zudem eine Kurzpräsentation „Henkel Pensionsfonds – Das Wichtigste in Kürze“ zur Verfügung.

Haben Sie weitere Fragen? Gerne beantworten wir diese auch telefonisch.

Rufnummer: 0211 797-9017 (bis Ende Februar)
Rufnummer: 0211 797-9000 (ab März 2022)


Fragen und Antworten

1. Allgemeine Fragen

1.1.  Was ist ein Pensionsfonds?

Ein Pensionsfonds ist eine eigenständige Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Der Pensionsfonds gewährt den Henkel-Pensionären und deren Hinterbliebenen einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen in Form von betrieblichen Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen. Der Pensionsfonds untersteht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

1.2.  Wieso hat Henkel die Pensionen aus einen Pensionsfonds übertragen?

Vorteil für Henkel: Die Pensionsfondsübertragung senkt für Henkel das Kostenrisiko für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Henkel zahlt jedes Jahr Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), der im Fall von Insolvenzen von Arbeitgebern in Deutschland die Betriebsrenten der ehemaligen Mitarbeiter sichert. Pensionsfonds unterliegen strengeren gesetzlichen Anforderungen und werden durch die BaFin überwacht. Hierdurch sinkt das Haftungsrisiko für den PSVaG. Dies führt zu einer deutlich geringeren Beitragspflicht für Henkel.

Vorteile für die Pensionäre: Die BaFin überwacht eine jederzeit auskömmliche Kapitaldeckung Ihrer Pensionsansprüche. Was Henkel zuvor freiwillig sichergestellt hat, ist seit 2022 nun auch gesetzlich vorgeschrieben. Außerdem ist der Pensionsfonds ein weiterer Schuldner Ihrer Versorgungsansprüche.

1.3.  Wieso hat Henkel die Pensionen erst Ende 2021 auf einen Pensionsfonds übertragen?

Zwar gibt es den Durchführungsweg des Pensionsfonds bereits seit über 20 Jahren. Wir haben uns aber sehr bewusst dafür entschieden, nicht von Anfang an vorneweg mit dabei zu sein. Vielmehr haben wir uns über einen langen Zeitraum die Entwicklung der verschiedenen Pensionsfonds sehr genau angesehen, um dem Unternehmen und den Pensionären bestmögliche Sicherheit zu bieten.

1.4.  Kann Henkel die Einführung eines Pensionsfonds wieder rückgängig machen?

Nein. Die Übertragung auf den Pensionsfonds kann nicht rückgängig gemacht werden, denn das eingebrachte Vermögen ist zweckgebunden und darf nur zur Erfüllung der übertragenen Versorgungsleistungen verwendet werden.

1.5.  Was bedeutet „HenkelPensionsfonds – ein Sicherungsvermögen der Mercer Pensionsfonds AG“?

Der „HenkelPensionsfonds“ ist ein eigenes Sicherungsvermögen innerhalb der Mercer Pensionsfonds AG (im Folgenden „Pensionsfonds“), in das Vermögen von Henkel eingebracht wurde. Aus diesem werden die laufenden Pensionszahlungen für die übertragenen Henkel-Versorgungsleistungen finanziert.

Henkel arbeitet seit vielen Jahren mit Mercer zusammen, zum Beispiel bei der Gestaltung der betrieblichen Versorgungszusagen und bei der Bilanzierung der Pensionsverpflichtungen. Informationen zur Mercer Pensionsfonds AG finden Sie in der separaten Broschüre.

1.6.  Welche Leistungen wurden auf den Pensionsfonds übertragen?

Grundsätzlich wurden die von Henkel direkt erbrachten laufenden Versorgungsleistungen übertragen. Die Höhe Ihrer auf den Pensionsfonds übertragenen Versorgungsleistungen entnehmen Sie bitte Ihrem persönlichen Anschreiben (Anlage „Übersicht über die zu übertragenden Versorgungsleistungen“), das Sie zusammen mit weiteren Informationen von Henkel im Herbst 2021 erhalten haben. Anstelle der bisherigen Firmenpension erhalten Sie seit Januar 2022 eine sogenannte Pensionsfondsrente.

1.7.  Ändert sich durch die Übertragung meine Pension?

Nein. Für die auf den Pensionsfonds übertragenen Ansprüche auf Firmenpension gelten weiterhin die Bedingungen der von Henkel erteilten Versorgungszusagen. Das heißt: Die Höhe der Leistung, die Modalitäten zur Anpassung der Pensionen und die Hinterbliebenenversorgung bleiben unverändert. Henkel zahlt Ihnen nach wie vor die Versorgungsleistungen per Banküberweisung aus und führt die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab.

Auch Ihre Einkommensteuer ändert sich durch die Übertragung nicht. Aber für den Pensionsfonds gilt eine rechtliche Besonderheit: Er muss Ihre Pension ohne Abzug von Lohnsteuer auszahlen. Anders als zuvor dürfen seit Anfang 2022 Lohnsteuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nicht mehr von Henkel beziehungsweise vom Pensionsfonds einbehalten werden. Stattdessen werden die Steuern zukünftig nachgelagert im Rahmen Ihrer persönlichen Steuererklärung festgesetzt. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt 3.

1.8.  Musste ich der Übertragung meiner Pension zustimmen?

Nein. Da die Übertragung auf den Pensionsfonds für Sie rechtlich keinerlei Nachteile hat, war es nicht erforderlich, dass Sie der Übertragung zustimmen. Henkel bleibt auch weiterhin für die Erfüllung aller Verpflichtungen verantwortlich. Weitere Hinweise hierzu finden Sie im Abschnitt 2.

1.9.  Welche Regelungen gelten für meine Pensionsfondsrente?

Es gelten – wie zuvor – die Regelungen Ihrer Versorgungszusage von Henkel.

1.10.  Sind meine personenbezogenen Daten geschützt?

Ja. Selbstverständlich ist auch der Pensionsfonds zur Einhaltung sämtlicher Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet, so dass der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sichergestellt ist. Henkel hat mit dem Pensionsfonds eine Datenschutzvereinbarung abgeschlossen.

1.11.  Wer beantwortet meine Fragen zum Pensionsfonds?

Für alle Fragen speziell zur Übertragung und zum Pensionsfonds im Allgemeinen stehen wir Ihnen unter den nachfolgenden Kontaktdaten zur Verfügung:
• Telefon: 0211 797-9017 (bis Ende Februar 2022, Mercer Deutschland GmbH)
• Telefon: 0211 797-9000 (ab März 2022, Henkel HR Direct)

1.12.  Wen informiere ich zukünftig bei Änderung meiner persönlichen Daten?

Henkel verwaltet weiterhin Ihre Versorgungsansprüche. Ihre Ansprechpartner bleiben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalabteilung von Henkel. Bitte senden Sie auch zukünftig alle Unterlagen, die Ihre Versorgungsleistungen betreffen (beispielsweise Änderungen der Anschrift, der Bankverbindung, der Krankenkassenzugehörigkeit oder des Familienstands), an Henkel:

Henkel AG & Co. KGaA
Pension & Social Benefits
40191 Düsseldorf
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Aus Gründen des Datenschutzes müssen uns Änderungen Ihrer persönlichen Daten immer schriftlich mitgeteilt werden.

Die Gemeinschaft der Henkel-Pensionäre (GdHP) steht Ihnen selbstverständlich weiter als Ansprechpartner zur Verfügung (siehe Abschnitt 4.1). Bitte teilen Sie deshalb zusätzlich der GdHP Adressänderungen mit.

1.13.  Seit wann erhalte ich meine Leistungen aus dem Pensionsfonds?

Seit Januar 2022 erhalten Sie Ihre Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds – ausgezahlt weiterhin von Henkel.

Die Umstellung der Auszahlung Ihrer Versorgungsleistungen auf den Pensionsfonds erfolgte automatisch. Diesbezüglich bestand für Sie kein Handlungsbedarf. Aber: Sofern Sie in Deutschland steuerpflichtig sind, empfehlen wir Ihnen – soweit noch nicht geschehen –, die Anlage „Einwilligung in die Datenverarbeitung bezüglich des Versorgungsfreibetrags“ zurückzusenden, die Ihnen zugeschickt wurde.

Hierdurch erhöht sich die Sicherheit, dass Ihre Daten auch künftig korrekt bei der Steuerveranlagung berücksichtigt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt 3.5.

 2. Weitere Informationen zum HenkelPensionsfonds

2.1.  Ist meine Pensionsfondsrente so sicher wie zuvor?

Ja. Henkel steht nach wie vor für die Erbringung der Versorgungsleistungen in voller Höhe ein. Zudem besitzen Sie einen eigenständigen Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds auf Auszahlung Ihrer Pensionsfondsrente. Auch der Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) besteht weiterhin unverändert.

2.2.  Wie erfolgt die Kapitalanlage im HenkelPensionsfonds?

Die Mittel werden gemäß einer konservativen und langfristigen Kapitalanlagepolitik angelegt. Der Pensionsfonds ist durch die BaFin reguliert und den für Pensionsfonds bindenden Anlagegrundsätzen der Sicherheit, Qualität, Rentabilität, Liquidität, Mischung und Streuung verpflichtet.

2.3.  Sind mit der Pensionsfondszusage Risiken für mich verbunden?

Nein. Es bleibt dabei, dass Sie keinerlei Risiken tragen und Henkel für die vollständige Erfüllung aller bisher zugesagten Leistungen einsteht.

 3. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Informationen zu Ihrer Pension nach Übertragung auf den Pensionsfonds

3.1.  Was ändert sich durch die Übertragung?

Keine Sorge: Die Höhe der Besteuerung selbst ändert sich nicht, so dass Ihre Nettobezüge aus der Versorgungsleistung aufgrund der Übertragung unverändert bleiben.

Ihre Pensionsfondsbezüge werden Ihnen allerdings seit Anfang 2022 ohne Abzug von Lohnsteuer sowie etwaiger Kirchensteuer und etwaigem Solidaritätszuschlag ausgezahlt. Sie werden Ihre Pensionsfondsbezüge vielmehr nun – wie Ihre gesetzliche Rente – nachgelagert im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung versteuern. Diese Umstellung ist bei Pensionsfondsbezügen gesetzlich vorgeschrieben (gemäß Paragraf 22 Nummer 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Das bedeutet: Sollte der Ihnen seit Januar 2022 zufließende monatliche Auszahlungsbetrag höher sein als zuvor, so stellt dies keine Erhöhung Ihrer Rente dar, sondern er beinhaltet die im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung noch abzuführenden Steuern.

Deshalb empfehlen wir Ihnen: Bilden Sie für die gegebenenfalls zu erwartenden Steuerzahlungen eine persönliche Rücklage. Sofern möglich und gewünscht, können Sie bei Ihrem Finanzamt eine entsprechende regelmäßige Steuervorauszahlung einrichten lassen, die in etwa mit der Höhe der zuvor abgeführten Lohnsteuer übereinstimmt.

Aufgrund einer steuerlichen Sonderregelung bleiben Ihnen Ihre Versorgungsfreibeträge auch ab 2022 erhalten, die zuvor bei der Besteuerung der unmittelbar von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber gezahlten Firmenpension Anwendung fanden. Sofern Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie darin die Bemessungsgrundlagen für die Freibeträge aus der Direktzusage eintragen. Wenn Sie die Einwilligungserklärung, die Ihnen zugesendet wurde, an den Pensionsfonds zurückschicken, kann Ihnen Henkel diese Beträge jährlich zukommen lassen (beginnend im Jahr 2023 für Ihre Steuererklärung für 2022); siehe auch Abschnitt 3.5.

Der Pensionsfonds ist verpflichtet, alle ausgezahlten Pensionen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden. Sie erhalten eine Mitteilung über die für Sie gemeldeten Daten immer dann, wenn sich gegenüber dem Vorjahr Veränderungen ergeben haben. Hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung ändert sich durch die Übertragung auf den Pensionsfonds für Sie nichts.

3.2.  Was bedeutet die Änderung bei der Versteuerung für mich konkret?

Zwei Beispiele:

a. Nehmen wir an, Ihre Betriebspension beträgt 500 Euro monatlich. Dann sehen Sie in Ihrer Pensionsabrechnung für Dezember 2021 eine Gesamtpension von 12 x 500 Euro = 6.000 Euro. Darunter sind Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung aufgeführt. Es wurde keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Daran ändert sich ab Januar 2022 nichts.

b. Nehmen wir an, Ihre Betriebspension beträgt 2.000 Euro monatlich. Dann sehen Sie in Ihrer Pensionsabrechnung für Dezember 2021 eine Gesamtpension von 12 x 2.000 Euro = 24.000 Euro. Darunter sind Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung aufgeführt. Es wurde Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Dies hat sich seit Januar 2022 geändert: Seitdem darf Henkel keine Lohnsteuer mehr einbehalten und abführen. Vielmehr versteuern Sie diese Pension im Rahmen Ihrer Steuererklärung (beginnend im Jahr 2023 für Ihre Steuererklärung für 2022).

3.3.  Was gilt, wenn ich meinen Wohnsitz im Ausland habe?

Alle steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angaben gelten insoweit, als das deutsche Steuer- und Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Gegebenenfalls gilt Abweichendes für beschränkt Steuerpflichtige wie Pensionsempfänger mit Wohnsitz im Ausland. Im Zweifel empfehlen wir Ihnen eine Klärung mit den für Sie zuständigen Finanzbehörden oder mit Ihrem Steuerberater.

3.4.  Erhalte ich Unterstützung bei der Erstellung der Steuererklärung?

Die Übertragung auf den Pensionsfonds hat keinerlei Auswirkung auf Ihre Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2021. Erst für den Veranlagungszeitraum 2022 ergeben sich Änderungen beim Besteuerungsverfahren.

Anfang 2023 werden Sie eine Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2022 erhalten (ähnlich der bisherigen Lohnsteuerbescheinigung). Diese Bescheinigung enthält unter anderem die für das Jahr 2022 insgesamt gezahlte Betriebspension, die dann in Ihre Steuererklärung einzutragen ist. Wir werden Ihnen dazu Anfang 2023 weitere Informationen zukommen lassen, zum Beispiel eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie die Zahlen in Ihre Steuererklärung einzutragen sind.

Bei Fragen hinsichtlich des Ausfüllens der Steuererklärungsvordrucke können Sie sich außerdem an die Sachbearbeiter in den Finanzämtern wenden, die dazu angehalten sind, Ihnen behilflich zu sein.

3.5.  Wieso soll ich die Einwilligungserklärung zur Übermittlung des Versorgungsfreibetrags zurückschicken?

Durch die Abgabe der Einwilligungserklärung wird es für Sie einfacher, Ihre Steuererklärung auszufüllen. Aufgrund der Einwilligung kann der Pensionsfonds die Daten zur Ermittlung des bisherigen Versorgungsfreibetrags den Finanzbehörden direkt melden. Hierdurch besteht eine größere Sicherheit, dass die Daten bei Ihrer Steuerveranlagung korrekt berücksichtigt werden. Aus Gründen des Datenschutzes ist Ihr Einverständnis erforderlich, damit der Pensionsfonds diese Daten speichern und an die Finanzbehörden übermitteln darf.

Sofern Sie den Service der elektronischen Datenübermittlung zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen möchten, der Ihre Steuererklärung vereinfacht, unterzeichnen Sie bitte – soweit noch nicht geschehen – die Einverständniserklärung „Einwilligung in die Datenverarbeitung bezüglich des Versorgungsfreibetrags", die Ihnen zugeschickt wurde, und senden Sie diese an den Pensionsfonds.

Ohne Ihre Einwilligung dürfen wir die Bemessungsgrundlagen für den Versorgungsfreibetrag künftig nicht auf der Rentenbezugsmitteilung ausweisen, so dass für Sie zusätzlicher Aufwand bei der Steuererklärung entstehen würde. Die Rentenbezugsmitteilung ersetzt zukünftig die bisherige Lohnsteuerjahresbescheinigung von Henkel.

3.6.  Was muss ich beachten, wenn ich aktuell von der Abgabe einer Steuererklärung befreit bin?

Sofern Sie von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgrund eines Antrags auf sogenannte Nichtveranlagung befreit sind, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Sie kontaktieren Ihr Finanzamt oder Ihren Steuerberater, um zu klären, ob die erneute Stellung des Antrags notwendig ist oder der bereits gestellte Antrag weiterhin seine Gültigkeit behält.
  2. Sie stellen von sich aus einen neuen Antrag bei Ihrem Finanzamt. Das entsprechende Formular NV 1 A hatte Ihnen Henkel bereits im Herbst 2021 zur Verfügung gestellt. Dieses finden Sie auch hier.

In dem Antragsformular NV 1 A sind die Pensionsfondsleistungen unseres Erachtens in der Zeile 50 unter „Sonstige Einkünfte – c) Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus betrieblicher Altersversorgung“ aufzuführen (statt wie zuvor unter „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – Versorgungsbezüge“).

Einen Hinweis zur weiteren Anwendung des Pauschbetrages und des Versorgungsfreibetrages haben wir bereits in das Formular (Zeile 52 und 53) für Sie eingefügt. Im Zweifelsfall und bei Fragen empfehlen wir Ihnen, sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder Ihren Steuerberater zu wenden.

Bitte beachten Sie, dass dieses Formular nur für Ihr zuständiges Finanzamt bestimmt ist. Bitte senden Sie dieses nicht an Henkel oder den Pensionsfonds.

Sollten Sie bereits regelmäßig eine Steuererklärung abgeben, können Sie das Antragsformular NV 1 A ignorieren.

3.7. Hinweis zu Abschnitt 3

Alle steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angaben beziehen sich auf das aktuell geltende Recht. Bei den Ausführungen handelt es sich um allgemeine Angaben. Verbindliche Auskünfte über die steuerrechtliche Behandlung Ihrer Versorgungsleistungen dürfen Ihnen – außer dem zuständigen Finanzamt – nur die zur Steuerberatung befugten Personen (insbesondere Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine) erteilen. Weder Henkel noch der Pensionsfonds oder die GdHP sind gesetzlich befugt, Sie steuerlich zu beraten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Information sowie für Angaben zu steuerlichen Fragen übernehmen wir dementsprechend keine Haftung.

4. Sonstiges 

4.1.  Bleibe ich trotz der Übertragung auf den Pensionsfonds Mitglied der Gemeinschaft der Henkel-Pensionäre e.V. (GdHP) oder kann ich noch beitreten?

Ja, die Mitgliedschaft bei der GdHP ist unabhängig von der Übertragung auf den Pensionsfonds.

Sollten Sie noch kein Mitglied der GdHP sein, können Sie eine Mitgliedschaft beantragen, die für Sie kostenlos und mit vielen Vorteilen verbunden ist. Bei Interesse setzen Sie sich gerne mit der Geschäftsstelle der GdHP in Verbindung:

Gemeinschaft der Henkel-Pensionäre e.V.
Bergiusstraße 3
40589 Düsseldorf
Telefon: 02 11 - 7 59 83 91
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

4.2.  Erhalte ich weiterhin Gutscheine für den Intern Verkauf Henkel?

Sofern Sie bisher Gutscheine für den Intern Verkauf Henkel von uns erhalten haben, gewähren wir Ihnen diese auch künftig wie gewohnt (unabhängig von der Übertragung der Versorgungsleistungen auf den Pensionsfonds).

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